Hier finden Sie aktuelle Informationen zu unserem RechtsForum29, zu Vorlesungen und zu sonstigen Veranstaltungen.
News & Veranstaltungen...
Unser Rechtsanwalt und Partner Nedim Alibasic nimmt am 22.04.2024 in Duisburg als Praxisreferent an der Masterclass des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) teil. Dabei wird er den teilnehmenden Einkäufern die rechtlichen Grundlagen aufzeigen, aus denen die Verpflichtungen insbesondere als Abfallerzeuger resultieren, welche Konsequenzen damit verbunden sind und wie sich diese für den worst-case vorausschauend abmildern lassen. Daneben wird er auf die aktuellen Entwicklungen zum VerpackG, der BattVO und des ElektroG eingehen.
Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit langjähriger Tätigkeit u.a. im Umwelt- und Abfallrecht weiß Herr Alibasic auch worauf in der Praxis wert zu legen ist. Dieses Wissen vermittelt er auch als Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Karlsruhe.
Weitere Informationen und das Programm der Masterclass finden Sie auf der Website des Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) als PDF.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (kurz: BEG III) eingeführte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 01.01.2023 Pflicht wird.
Was sich ändert und was zu tun ist, möchten wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen:
1. Was ändert sich?
Die bisherige auf Papier ausgestellte und den Versicherten ausgehändigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird durch eine elektronische AU (eAU) ersetzt. Diese wird direkt von der behandelnden Arztpraxis an die zuständige Krankenkasse übermittelt.
Es entfällt damit die Vorlagepflicht der AU beim Arbeitgeber. Diese wird durch eine Feststellungspflicht ersetzt. Das bedeutet, die Arbeitnehmer*innen müssen zukünftig bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, diese ärztlich Feststellen lassen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als in der letzten eAU angegeben.
Die von der Praxis übermittelte eAU kann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse online abgerufen werden.
Die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer*innen erhalten zwar noch einen Ausdruck der AU auf Papier. Dieser soll aber nur noch dazu dienen, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zweifel gegenüber dem Arbeitgeber bewiesen werden kann.
Zukünftig prüft die zuständige Krankenkasse automatisch, ob es anrechenbare Vorerkrankungen gibt, die sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch auswirken und teilt diese dem Arbeitgeber mit.
2. Was ändert sich nicht?
Unverändert bleiben die Melde-/Mitteilungspflichten! Das bedeutet, Arbeitnehmer*innen müssen ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber nach wie vor unverzüglich mitteilen.
Eine Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, müssen Arbeitnehmer*innen nach wie vor ärztlich feststellen lassen.
Für privat Versicherte, geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) gilt weiterhin das bisherige Verfahren.
3. Wie läuft das neue Verfahren praktisch ab?
4. Was ist ungeklärt?
Wie bei vielen gesetzlichen Neuregelungen bleiben in der Praxis einige Fragen ungeklärt und sind natürlich Anlass für juristische Diskussionen.
Nicht geklärt ist die Frage, ob es weiterhin möglich ist, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn die Pflichten hinsichtlich der AU nicht erfüllt werden.
Ob der Arbeitgeber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, wie früher die Vorlage der AU, auch früher verlangen kann, ist ebenfalls nicht eindeutig geregelt.
5. Was sollten Sie tun?
Zunächst sollten Sie klären, ob Sie die technischen Voraussetzungen für den Datentransfer besitzen. In der Regel ist die Übermittlung mittels der bestehenden Personalverwaltungssoftware möglich. Hierzu können die gängigen systemgeprüften Entgeltabrechnungssysteme oder systemuntersuchte Zeiterfassungssysteme verwendet werden. Wenn Sie die Lohnbuchhaltung durch einen Dienstleister (z.B. Steuerberater) erledigen lassen, ist ein Abruf auch durch dieses möglich. Besprechen Sie sich mit Ihrem IT- oder Abrechnungsdienstleister.
Sie sollten Ihre Arbeitnehmer*innen über das neue Verfahren informieren
Eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfahren ist aus unserer Sicht nicht sofort notwendig. Sie sollten aber bei neuen Verträgen (Musterverträgen) Regelungen zur Vorlage der AU anpassen.
Auch sollte das unternehmensinterne Meldeverfahren geprüft und festgelegt werden, welche Stellen im Falle von Erkrankungen von Arbeitnehmer*innen wann und wie zu informieren sind.
Der Abruf bei den Krankenkassen sollte, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, frühestens am 5. Erkrankungstag erfolgen, da die Übertragung an die Krankenkasse bis zu 24 Stunden dauern kann und Arbeitnehmer*innen in der Regel erst am 3. Krankheitstag zum Arzt müssen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher verlangen, kann auch ein früherer Abruf sinnvoll sein.
6. Ab wann gilt die neue Regelung?
Seit dem 01.01.2022 läuft ein Pilotprojekt, dass es Arbeitgebern ermöglicht das Verfahren zu testen. Ab dem 01.01.2023 ist das Verfahren verpflichtend für alle Unternehmen.
Bei Fragen sprechen Sie uns an!
Ihr Arbeitsrechts-Team von Beinert und Partner
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchten wir Sie gerne über die am 23.06.2022 durch den Bundestag beschlossene Gesetzesänderung im Nachweisgesetz informieren und Ihnen einige Handlungsempfehlungen an die Hand geben.
Schon bislang gilt für Arbeitgeber das Nachweisgesetz, nach dem Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen haben. Das Gesetz enthielt bereits in der Vergangenheit einen Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen. Dieser Nachweis wurde auch in der Vergangenheit von Arbeitgebern in der Regel nicht eigenständig erteilt, sondern was das Gesetz zulässt, durch die Aufnahme der wesentlichen Vertragsbedingungen in den Arbeitsvertrag erbracht. Hieraus hat sich bereits in der Vergangenheit ein faktisches Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge ergeben.
Durch die Novellierung des Nachweisgesetzes ergeben sich mehrere Veränderungen. Zunächst wurde der Anwendungsbereich auch auf kurzzeitige Arbeitsverhältnisse erweitert, sodass nun auch bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von bis zu einem Monat das Nachweisgesetz zu beachten ist. Zudem wurde der Katalog der nachzuweisenden wesentlichen Vertragsbedingungen erweitert. Schließlich wurden verschiedene, teils kürzere Fristen eingeführt und Verstöße gegen das Nachweisgesetz neuerdings mit Bußgeld bewehrt.
1. Erweiterung des Katalogs der wesentlichen Vertragsbedingungen
Durch die Novellierung des Nachweisgesetzes müssen Arbeitgeber, über die bereits bislang nachzuweisen Arbeitsbedingungen hinaus, auch über die folgenden Punkte einen schriftlichen Nachweis erbringen:
- das Enddatum der Befristung in befristeten Arbeitsverhältnissen,
- wenn dies der Fall ist, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann,
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- die einzelnen nachzuweisenden Bestandteile des Entgelts (Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen etc.) sind getrennt anzugeben; zusätzlich ist die Vergütung von Überstunden nachzuweisen,
- zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit auch die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem (z. B. Drei-Schicht-System), der Schichtrhythmus und ggf. die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG: o die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
- der Zeitrahmen bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
- sofern vereinbart die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen,
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, den Namen und die Anschrift dieses Versorgungsträgers, wobei die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Zu informieren ist über die für das Arbeitsverhältnis geltende gesetzliche, tarifvertragliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist. Wurde eine Probezeit vereinbart muss auch über die in der Probezeit geltende verkürzte Frist informiert werden.
Insbesondere der zuletzt angeführte Hinweis auf das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren und die für eine Kündigungsschutzklage einzuhaltende Frist fehlt bislang in den allermeisten Arbeitsverträgen. Leider ist bislang noch unklar, wie explizit und umfassend entsprechende Informationen zukünftig sein müssen. Dennoch sollte zumindest eine Mindestregelung erfolgen, da ansonsten ein Bußgeld droht, nachdem das Nachweisgesetz nun um entsprechende Bußgeldvorschriften erweitert wird. Darüber hinaus wird in der Literatur aktuell vereinzelt sogar diskutiert, dass sich aus der fehlenden Information über die Frist die Möglichkeit ergeben könnte, dass die Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG auch nach Ablauf von drei Wochen nachträglich zugelassen wird.
2. Fristen
Auch die einzuhaltenden Fristen wurden durch die Novellierung des Nachweisgesetzes geändert. Es gelten nun drei verschiedene Fristen. Die Angaben zu Name und Anschrift der Parteien, dem Entgelt, der Arbeitszeit und den Pausen sind bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erteilen. Eine Frist von sieben Kalendertagen nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt für Informationen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Befristung, dem Arbeitsort, der Tätigkeit, der Probezeit, der Arbeit auf Abruf und den Überstunden. Spätestens nach einem Monat sind schließlich die restlichen Informationen, insbesondere zum Urlaub, zur Altersversorgung und zum Kündigungsverfahren zu erteilen.
Da eine Aufteilung dieser Informationen nach jeweilig geltender Frist in der Personalpraxis wenig praktikabel sein wird, sollte in Zukunft bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung die entsprechende umfassende Information erbracht werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass im Falle von Änderungen der Vertragsbedingungen der Arbeitgeber diese in Zukunft nicht mehr erst innerhalb eines Monats, sondern bereits an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen sind. Es müssen daher Prozesse entwickelt werden, die sicherstellen, dass ggf. tagesgenau informiert werden kann.
3. Form
Der Nachweis muss, wie bereits in der Vergangenheit weiterhin in Schriftform erbracht werden, die elektronische Form ist in Deutschland (als unrühmlicher Ausnahme in der EU) weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen. Es bedarf also eines vom Arbeitgeber mit Originalunterschrift versehenen Dokuments auf Papier.
4. Verweis
Wie bislang kann der Nachweis durch einen Hinweis auf Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen ersetzt werden. Explizit gilt dies nun auch für den Hinweis auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen.
Zudem wird der Nachweis dahingehend erleichtert, dass in Bezug auf die Angaben zur Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und in Bezug auf die Angabe zum Kündigungsverfahren auf die jeweilige gesetzliche Regelung verwiesen werden kann, sofern diese maßgebend ist.
5. Altfälle
Relevant ist auch, wie sich die Gesetzesnovelle auf bereits bestehende Arbeitsverträge auswirkt. Grundsätzlich gelten die beschriebenen neuen Anforderungen nur für Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden. Altverträge müssen daher zunächst nicht geändert werden.
Allerdings sieht der Gesetzgeber für Altverträge vor, dass Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern die Aushändigung der Niederschrift mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verlangen können. Der Gesetzgeber hat auch hier zwei Fristen eingeführt. Der größere Teil der Angaben ist innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung auszuhändigen. Einige Angaben, insbesondere die Angaben zum Kündigungsverfahren müssen innerhalb einer Monatsfrist bereitgestellt werden. Auch hier sollten aus Praktikabilitätsgründen die Informationen einheitlich innerhalb der siebentägigen Frist erteilt werden.
Arbeitgeber sollten Ihre Arbeitsverträge daher vor dem 1. August darauf überprüfen, ob alle wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des neuen NachwG enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, sollte idealerweise ein Musterschreiben mit sämtlichen fehlenden Informationen vorbereitet werden, das Mitarbeitern, die einen Nachweis verlangen, fristgerecht vorgelegt werden kann. Alternativ könnte der Nachweis auch unaufgefordert sämtlichen Mitarbeitern ab dem 01.08. ausgehändigt werden. Den Erhalt des Schreibens sollten Sie sich in jedem Fall durch den Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen.
Enthält der Arbeitsvertrag einen Hinweis auf einen Tarifvertrag, sollte geprüft werden, ob der Tarifvertrag alle notwendigen Informationen enthält. Andernfalls müssten die fehlenden Informationen nach Aufforderung ausgehändigt werden.
6. Bußgeldvorschriften
Die Novellierung des Nachweisgesetztes hat auch wegen der Einführung von Bußgeldvorschriften eine neue Brisanz. Es handelt nun ordnungswidrig, wer die im Katalog genannten wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Dann sind Bußgelder bis zu einer Höhe von 2.000,00 € je Einzelfall möglich.
Sollten Sie bei der Umsetzung der Novellierung des Nachweisgesetzes Beratungsbedarf haben oder dies zum Anlass einer Überprüfung und Überarbeitung Ihrer verwendeten Arbeitsvertragsmuster nehmen möchten, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.
Ihr Arbeitsrechts-Team von Beinert und Partner
Die letzte Übergangsfrist, unter anderem für KG, GmbH & Co. KG und OHG, endet am 31.12.2022!
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben und mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten geschaffen werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes können sich Unternehmen nicht mehr auf die bis dahin geltende Mitteilungsfiktion berufen. Damit besteht für Unternehmen inzwischen eine Pflicht den wirtschaftlich Berechtigten separat zum Transparenzregister zu melden. Für KG, GmbH & Co. KG, OHG u.a. läuft am 31.12.2022 die Ubergangsfrist zur Anmeldung ab.
Sollten Sie noch keine Anmeldung zum Transparenzregister für Ihr Unternehmen vorgenommen haben, müssen Sie diese bis spätestens 31.12.2022 vornehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Am 25.01.2022, 10.00-15.00 Uhr sind wir beim vierten Fakultätskarrieretag in Heidelberg vertreten.
Besuchen Sie uns gerne an unserem Stand.
Weitere Informationen und Anmeldung hier.
Bereits seit Ende Mai 2021 freuen wir uns über unsere neue Kollegin im Team Handels- und Gesellschaftsrecht bei Beinert & Partner Rechtsanwälte. Marie-Therese Benz unterstützt hierbei tatkräftig insbesondere in den Bereichen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Mergers & Acquisitions, Vertragsrecht, Handelsrecht und Internationales Privatrecht sowie Zivilrecht und steht Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Seite!
Nach dem erfolgreichen Jura-Studium an den Universitäten Augsburg und Strathclyde (Glasgow, Schottland) ist sie seit Mai 2021 als Rechtsanwältin zugelassen.
Wir heißen an dieser Stelle Marie-Therese Benz nochmals herzlich willkommen und freuen uns auf die gute Zusammenarbeit.